RS Vwgh 2012/9/20 2012/06/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2011 §38 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0074

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt aufgrund des (taxativen) Kataloges des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der zu erwarteten Immissionen zu (Hinweis E vom 3. Mai 2012, 2012/06/0061, vom 27. April 2011, 2011/06/0001 - taxative Aufzählung, vom 25. Februar 2010, 2008/06/0172, und andere), nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Gebietscharakters, sofern es dabei nicht um Immissionen geht (Hinweis E vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0256 - Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes). Zu beurteilen sind die von den bewilligten Vorhaben (Schafstall mit maximal 30 Schafen) ausgehenden Immissionen, wobei es nach § 38 Abs. 2 Tir ROG 2011 vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht darauf ankommt, ob zuvor auf diesem Grundstück tatsächlich Tiere (in einem konsenslosen, somit baurechtlich nicht existenten Stall) gehalten oder sonst landwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden oder nicht.Dem Nachbarn kommt aufgrund des (taxativen) Kataloges des Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der zu erwarteten Immissionen zu (Hinweis E vom 3. Mai 2012, 2012/06/0061, vom 27. April 2011, 2011/06/0001 - taxative Aufzählung, vom 25. Februar 2010, 2008/06/0172, und andere), nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Gebietscharakters, sofern es dabei nicht um Immissionen geht (Hinweis E vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0256 - Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes). Zu beurteilen sind die von den bewilligten Vorhaben (Schafstall mit maximal 30 Schafen) ausgehenden Immissionen, wobei es nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir ROG 2011 vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles nicht darauf ankommt, ob zuvor auf diesem Grundstück tatsächlich Tiere (in einem konsenslosen, somit baurechtlich nicht existenten Stall) gehalten oder sonst landwirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden oder nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060073.X02

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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