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L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
B-VG Art15a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0134 E 3. Juli 2012 RS 3Stammrechtssatz
In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 93/2010, wurde eine Berücksichtigung von Einkünften aus einer Wohnbeihilfe nicht ausgeschlossen (vgl. dazu die in Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung genannten Einkünfte, die im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 legcit nicht berücksichtigt werden dürfen).In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 93 aus 2010,, wurde eine Berücksichtigung von Einkünften aus einer Wohnbeihilfe nicht ausgeschlossen vergleiche dazu die in Artikel 13, Absatz 3, der Vereinbarung genannten Einkünfte, die im Rahmen des Artikel 13, Absatz eins, legcit nicht berücksichtigt werden dürfen).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100145.X02Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015