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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
§ 10 Abs. 1 Z. 2 Slbg MSG 2010, wonach der auf 75 % verminderte Mindeststandard für "Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben" gilt, ist so auszulegen, dass dieser Mindeststandard auf Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten nur anzuwenden ist, wenn sie in Haushaltsgemeinschaft leben. Dies ergibt sich nicht nur aus § 3 Z. 3 lit. a legcit, wonach eine Bedarfsgemeinschaft nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten besteht, sondern auch aus Art. 10 Abs. 3 Z. 1 der dem Slbg MSG 2010 zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, wonach der reduzierte Mindeststandard nur für volljährige Personen anzuwenden ist, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg MSG 2010, wonach der auf 75 % verminderte Mindeststandard für "Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben" gilt, ist so auszulegen, dass dieser Mindeststandard auf Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten nur anzuwenden ist, wenn sie in Haushaltsgemeinschaft leben. Dies ergibt sich nicht nur aus Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, legcit, wonach eine Bedarfsgemeinschaft nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten besteht, sondern auch aus Artikel 10, Absatz 3, Ziffer eins, der dem Slbg MSG 2010 zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, wonach der reduzierte Mindeststandard nur für volljährige Personen anzuwenden ist, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100139.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017