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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Bei Kraftfahrzeugen, die nicht im Sinn von § 7 Abs. 1 Z. 3 Slbg MSG 2010 erforderlich sind, handelt es sich um "sonstiges Vermögen" im Sinn von § 7 Abs. 1 Z. 4 legcit. Solches Vermögen mindert den Anspruch auf Mindestsicherung jedoch nur soweit, als es den Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 legcit, somit einen Betrag von EUR 3.720,05 übersteigt (vgl. dazu die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 (677 BlgNR XXIV. GP, 17), wonach der Vermögensfreibetrag in jedem Fall, also auch im Rahmen einer Verwertung, zu gewähren ist).Bei Kraftfahrzeugen, die nicht im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg MSG 2010 erforderlich sind, handelt es sich um "sonstiges Vermögen" im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, legcit. Solches Vermögen mindert den Anspruch auf Mindestsicherung jedoch nur soweit, als es den Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, legcit, somit einen Betrag von EUR 3.720,05 übersteigt vergleiche dazu die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, (677 BlgNR römisch 24 . GP, 17), wonach der Vermögensfreibetrag in jedem Fall, also auch im Rahmen einer Verwertung, zu gewähren ist).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100138.X02Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012