Index
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges allein kann keine schlüssige Zuordnung zum Vermögen des Hilfesuchenden vorgenommen werden, weil derjenige, der eine Zulassung beantragt, nicht sein (wirtschaftliches) Eigentum am Kraftfahrzeug nachweisen, sondern gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 lediglich glaubhaft machen muss, rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges zu sein oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzes inne zu haben (vgl. E 22. Dezember 1999, 97/08/0591). Der eine Mindestsicherungsleistung begehrende Zulassungsbesitzer, dem die beabsichtigte Berücksichtigung des auf ihn angemeldeten Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen zur Kenntnis gebracht wird, hat jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun, dass und aus welchen Gründen er nicht (wirtschaftlicher) Eigentümer des Fahrzeuges ist. Tut er dies nicht, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Zulassung darauf schließt, dass das Kraftfahrzeug zum Vermögen des Antragstellers gehört.Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges allein kann keine schlüssige Zuordnung zum Vermögen des Hilfesuchenden vorgenommen werden, weil derjenige, der eine Zulassung beantragt, nicht sein (wirtschaftliches) Eigentum am Kraftfahrzeug nachweisen, sondern gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 lediglich glaubhaft machen muss, rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges zu sein oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzes inne zu haben vergleiche E 22. Dezember 1999, 97/08/0591). Der eine Mindestsicherungsleistung begehrende Zulassungsbesitzer, dem die beabsichtigte Berücksichtigung des auf ihn angemeldeten Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen zur Kenntnis gebracht wird, hat jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzutun, dass und aus welchen Gründen er nicht (wirtschaftlicher) Eigentümer des Fahrzeuges ist. Tut er dies nicht, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus der Zulassung darauf schließt, dass das Kraftfahrzeug zum Vermögen des Antragstellers gehört.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100138.X01Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012