RS Vwgh 2012/9/20 2011/10/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0171 E 25. Februar 2003 VwSlg 16024 A/2003 RS 3

Stammrechtssatz

§ 3a Abs. 4 Slbg NatSchG 1999 ordnet (primär) an, dem Antragsteller die Schaffung von Ersatzlebensräumen (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) als Ersatzleistung vorzuschreiben. Nur dann, wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages, der an die Stelle der Ersatzleistung durch Schaffung von Lebensräumen zu treten hat, vorzuschreiben. Dieser Geldbetrag ist in Höhe jener Kosten zu bemessen, die entstanden wären, wäre die Schaffung von Ersatzlebensräumen in dem nach Lage des Falles entsprechenden Umfang möglich gewesen. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem im Grunde des § 3a Abs. 4 fünfter Satz Slbg NatSchG 1999 ein Geldbetrag vorgeschrieben wird, setzt somit zunächst Feststellungen darüber voraus, dass - und aus welchen Gründen - keine Ersatzlebensräume (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) geschaffen werden können. Des Weiteren sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, worin im konkreten Fall eine "angemessene Ersatzleistung" - wäre sie möglich - bestünde, und mit welchen Kosten ihre Durchführung verbunden wäre.Paragraph 3 a, Absatz 4, Slbg NatSchG 1999 ordnet (primär) an, dem Antragsteller die Schaffung von Ersatzlebensräumen (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) als Ersatzleistung vorzuschreiben. Nur dann, wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages, der an die Stelle der Ersatzleistung durch Schaffung von Lebensräumen zu treten hat, vorzuschreiben. Dieser Geldbetrag ist in Höhe jener Kosten zu bemessen, die entstanden wären, wäre die Schaffung von Ersatzlebensräumen in dem nach Lage des Falles entsprechenden Umfang möglich gewesen. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem im Grunde des Paragraph 3 a, Absatz 4, fünfter Satz Slbg NatSchG 1999 ein Geldbetrag vorgeschrieben wird, setzt somit zunächst Feststellungen darüber voraus, dass - und aus welchen Gründen - keine Ersatzlebensräume (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) geschaffen werden können. Des Weiteren sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, worin im konkreten Fall eine "angemessene Ersatzleistung" - wäre sie möglich - bestünde, und mit welchen Kosten ihre Durchführung verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100024.X05

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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