RS Vwgh 2012/9/20 2011/07/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0084 E 13. Dezember 2007 VwSlg 17337 A/2007 RS 1

Stammrechtssatz

Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz -

so auch in § 64 legcit - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP 87: "Zu Art. 1 § 1", und 103: "Zu Art. 1 § 64"). so auch in Paragraph 64, legcit - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 87: "Zu Artikel eins, Paragraph eins,, und 103: "Zu Artikel eins, Paragraph 64,).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070235.X04

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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