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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §87b Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0246Rechtssatz
§ 23 Abs 2 VwGG steht der wirksamen Vertretung eines LH im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen, weil die Amtsbeschwerde eines staatlichen Organs keine Beschwerde eines in § 23 Abs 2 VwGG genannten Rechtsträgers ist. Ferner ist keine sonstige verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bestimmung ersichtlich, die es dem LH verböte, einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bevollmächtigen. Ein solcher Vertreter handelt nicht selbst als "Amtspartei", sondern eben lediglich als deren Vertreter (Hinweis B 13. September 2006, 2005/12/0270, worin es der VwGH nicht als unzulässig erachtet hat, wenn sich eine Behörde - in diesem Fall der Gemeinderat einer Marktgemeinde als Dienstbehörde - zur Vertretung vor dem VwGH eines von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts bedient.)Paragraph 23, Absatz 2, VwGG steht der wirksamen Vertretung eines LH im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen, weil die Amtsbeschwerde eines staatlichen Organs keine Beschwerde eines in Paragraph 23, Absatz 2, VwGG genannten Rechtsträgers ist. Ferner ist keine sonstige verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bestimmung ersichtlich, die es dem LH verböte, einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bevollmächtigen. Ein solcher Vertreter handelt nicht selbst als "Amtspartei", sondern eben lediglich als deren Vertreter (Hinweis B 13. September 2006, 2005/12/0270, worin es der VwGH nicht als unzulässig erachtet hat, wenn sich eine Behörde - in diesem Fall der Gemeinderat einer Marktgemeinde als Dienstbehörde - zur Vertretung vor dem VwGH eines von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts bedient.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070235.X01Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016