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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, das in der Erteilung einer Bewilligung mit Befristung mündet, ist ein anderes Verfahren als ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG 1959 und stellt daher eine andere "Sache" dar. Ein Wechsel in der Berufungsinstanz von einem Verfahrenstypus zum anderen bedeutet daher die Überschreitung der Sache des Erstbescheids.Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, das in der Erteilung einer Bewilligung mit Befristung mündet, ist ein anderes Verfahren als ein amtswegiges Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 und stellt daher eine andere "Sache" dar. Ein Wechsel in der Berufungsinstanz von einem Verfahrenstypus zum anderen bedeutet daher die Überschreitung der Sache des Erstbescheids.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070149.X02Im RIS seit
25.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018