TE Vfgh Beschluss 1990/6/27 B188/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

RAO §45
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund (materieller) Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Das Landesgericht Linz hat in der Strafsache 30 Vr 305/87, 30 Hv 7/89 mit Beschluß vom 14. November 1989 die Beigebung von Amtsverteidigern gemäß §41 Abs3 StPO für die Angeklagten in einem Strafverfahren wegen §§12, 320 StGB beschlossen.

Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 24. November 1989 wurde der Beschwerdeführer für einen der Angeklagten zum Amtsverteidiger gemäß §45 RAO bestellt.

Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wies mit Bescheid vom 8. Februar 1990 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung ab und sprach aus, daß die Bestellung gemäß §45 RAO mit der Maßgabe aufrecht bleibe, daß diese Bestellung auch im Falle einer Änderung des Beigebungsbeschlusses nach §41 Abs2 StPO bestehen bleibe.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. In der Folge wurde mit Schriftsatz des Landesgerichtes Linz, Abteilung 30, vom 14. Februar 1990 das Erlöschen der Bestellung zum Amtsverteidiger in der Strafsache 30 Vr 305/87, 30 Hv 7/89 verfügt.

3. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit, daß eine formelle Enthebung bzw. Aufhebung des angefochtenen (Bestellungs-)Bescheides nicht erfolgt sei, daß er sich aber insoferne als klaglosgestellt erachte, als durch die unter 2. genannte Verfügung dem vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Grundlage entzogen sei und für ihn daher derzeit keine Verpflichtung bestehe, die Verteidigung vorzunehmen.

II. 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aufgehoben, durch die Verfügung des Landesgerichtes Linz wurde aber die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn die Beschwerde zum Erfolg geführt hätte. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983, VfGH 26.2.1990 B890/89).

2. Da ein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B188.1990

Dokumentnummer

JFT_10099373_90B00188_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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