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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Selbst das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags - ausgenommen den Fall der bewussten und rechtsmissbräuchlichen mangelhaften Gestaltung des Berufungsanbringens durch den Berufungswerber - berechtigt die Berufungsbehörde nicht zu einer sofortigen Zurückweisung. Dabei handelt es sich nämlich um einen verbesserungsfähigen Mangel, der die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen (Hinweis E 15. November 2007, 2007/07/0017).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070085.X01Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012