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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AllgGAG 1930 §3;Rechtssatz
Insofern Grenzzeichen im Rahmen einer alten Vermessung zum Zwecke der Festlegung der Grenzen etwa im Grundsteuerkataster angebracht wurden, stellen sie sich nur als Übertragung der in den Mappen angeführten Punkte in die Natur dar und können, ebenso wie diese Karten, keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke darstellen; sie stellen in diesem Fall nicht die "in der Natur" vorliegenden Naturgrenzen dar (vgl. E 20. Mai 2009, 2006/07/0104).Insofern Grenzzeichen im Rahmen einer alten Vermessung zum Zwecke der Festlegung der Grenzen etwa im Grundsteuerkataster angebracht wurden, stellen sie sich nur als Übertragung der in den Mappen angeführten Punkte in die Natur dar und können, ebenso wie diese Karten, keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke darstellen; sie stellen in diesem Fall nicht die "in der Natur" vorliegenden Naturgrenzen dar vergleiche E 20. Mai 2009, 2006/07/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070005.X05Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012