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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AllgGAG 1930 §3;Rechtssatz
In seinem E vom 25. Jänner 1990, 7 Ob 701/89, hielt der OGH zu von einem Zivilgeometer über Antrag der im Gerichtsverfahren beklagten Parteien gesetzten Grenzzeichen, die "in der Natur vorhanden" seien, fest, dass diesen keine Bedeutung zukommt; nur wenn die strittig gewordene Grenze von den Parteien einvernehmlich berichtigt worden ist, ist diese Grenzziehung maßgeblich. Die wahre Grenze ergibt sich auch nicht aus den Grundkatasterunterlagen aus dem Jahr 1908 bzw 1912. Diese Unterlagen dienen nur dem Zwecke der Grundbesteuerung, nicht aber dazu, die tatsächliche Gestaltung der Grundstücke oder die Eigentumsverhältnisse nachzuweisen. Für sie gilt nichts anderes als für die Grundbuchsmappe (vgl. E OGH 24. Juni 1997, 1 Ob 53/97 v).In seinem E vom 25. Jänner 1990, 7 Ob 701/89, hielt der OGH zu von einem Zivilgeometer über Antrag der im Gerichtsverfahren beklagten Parteien gesetzten Grenzzeichen, die "in der Natur vorhanden" seien, fest, dass diesen keine Bedeutung zukommt; nur wenn die strittig gewordene Grenze von den Parteien einvernehmlich berichtigt worden ist, ist diese Grenzziehung maßgeblich. Die wahre Grenze ergibt sich auch nicht aus den Grundkatasterunterlagen aus dem Jahr 1908 bzw 1912. Diese Unterlagen dienen nur dem Zwecke der Grundbesteuerung, nicht aber dazu, die tatsächliche Gestaltung der Grundstücke oder die Eigentumsverhältnisse nachzuweisen. Für sie gilt nichts anderes als für die Grundbuchsmappe vergleiche E OGH 24. Juni 1997, 1 Ob 53/97 v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070005.X03Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012