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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AllgGAG 1930 §3;Rechtssatz
Zum Begriff der "natürlichen Grenzen" hat der OGH in seinem E vom 20. Mai 1999, 6 Ob 230/98 m, ausgeführt, dass der Ansicht, wonach nur markierte Grenzpunkte oder Grenzzeichen "natürliche Grenzen" darstellen könnten, nicht gefolgt werden kann. So können etwa in den Almenregionen und im Gebirge ein Grat (Wasserscheide), ein Bach in der Talsohle oder sonstige auffällige Gegebenheiten in der Natur (Felsen, Bäume, Berggipfel, Bergrücken, unterschiedliche Kulturgattungen, Schlucht usw) eine solche "natürliche Grenze" bilden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070005.X02Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012