Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Widerruf der Akkreditierung ändert in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Gleiches gilt für ein sonstiges Schadenersatzverfahren (vgl. B 27. März 2012, 2008/10/0349).Die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend Widerruf der Akkreditierung ändert in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Gleiches gilt für ein sonstiges Schadenersatzverfahren vergleiche B 27. März 2012, 2008/10/0349).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100244.X01Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012