Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Art. 15 StGG bezieht sich auf die "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften". Darunter sind die durch (spezielles) Gesetz (vgl. z.B. das Protestantengesetz 1861, RGBl. Nr. 41/1861) bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des Anerkennungsgesetzes 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen. Diese "Korporationen" (vgl. den Motivenbericht zum Entwurf des Anerkennungsgesetzes 1874, 43 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, VIII. Session, 305 f, sowie den Bericht des konfessionellen Ausschusses 135 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, VIII. Session, 1123 f.) sind die Träger des Grundrechtes nach Art. 15 StGG. Der historische Gesetzgeber zählte (vgl. nochmals die zit. Gesetzesmaterialien) zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften "die katholische (des römischen, griechischen und armenischen Ritus), die evangelische (des augsburgischen und helvetischen Bekenntnisses), die griechischnichtunierte (griechische und armenisch-orientalische) und die jüdische". Die Zahl der "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" ist "noch immer die seinerzeit im Toleranzpatent vom 13. Oktober 1781 taxativ festgestellte". Betreffend die Frage, ob die "Mennoniten" bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGG als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt gewesen seien, steht unbestritten fest, dass eine "Mennonitische Kirche" bzw. "Mennonitische Religionsgesellschaft" im Toleranzpatent aus 1781 nicht genannt ist. Die Mennoniten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGG weder die Rechtsstellung als "tolerierte Religion" noch als durch (spezielles) Gesetz oder Verwaltungsakt anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft inne gehabt.Artikel 15, StGG bezieht sich auf die "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften". Darunter sind die durch (spezielles) Gesetz vergleiche z.B. das Protestantengesetz 1861, RGBl. Nr. 41/1861) bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des Anerkennungsgesetzes 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen. Diese "Korporationen" vergleiche den Motivenbericht zum Entwurf des Anerkennungsgesetzes 1874, 43 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch acht. Session, 305 f, sowie den Bericht des konfessionellen Ausschusses 135 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch acht. Session, 1123 f.) sind die Träger des Grundrechtes nach Artikel 15, StGG. Der historische Gesetzgeber zählte vergleiche nochmals die zit. Gesetzesmaterialien) zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften "die katholische (des römischen, griechischen und armenischen Ritus), die evangelische (des augsburgischen und helvetischen Bekenntnisses), die griechischnichtunierte (griechische und armenisch-orientalische) und die jüdische". Die Zahl der "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" ist "noch immer die seinerzeit im Toleranzpatent vom 13. Oktober 1781 taxativ festgestellte". Betreffend die Frage, ob die "Mennoniten" bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGG als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt gewesen seien, steht unbestritten fest, dass eine "Mennonitische Kirche" bzw. "Mennonitische Religionsgesellschaft" im Toleranzpatent aus 1781 nicht genannt ist. Die Mennoniten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGG weder die Rechtsstellung als "tolerierte Religion" noch als durch (spezielles) Gesetz oder Verwaltungsakt anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft inne gehabt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100230.X01Im RIS seit
26.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015