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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HSG 1998 §21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit dem Ablauf der Funktionsperiode der Bundesvertretung endet auch die Funktion der von dieser iSd § 23 Abs. 3 HSG 1998 entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, sofern diese nicht bereits zuvor gemäß § 23 Abs. 4 HSG 1998 abberufen wurden; auf "die Funktionsperiode der European Students Union (ESU)" kommt es nicht an.Mit dem Ablauf der Funktionsperiode der Bundesvertretung endet auch die Funktion der von dieser iSd Paragraph 23, Absatz 3, HSG 1998 entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, sofern diese nicht bereits zuvor gemäß Paragraph 23, Absatz 4, HSG 1998 abberufen wurden; auf "die Funktionsperiode der European Students Union (ESU)" kommt es nicht an.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100216.X02Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012