RS Vwgh 2012/9/20 2010/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauG Bgld 1997 §8 Abs3;
BauG Bgld 1997 §8;
B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art2;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann im Verwaltungsverfahren nach § 8 Bgld BauG 1997 über die Grundabtretung geltend machen, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2004, Slg.Nr. 17.396). Die Behörde hätte sich in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des § 8 Abs. 3 Bgld BauG 1997 berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Verpflichteten näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei.Der Verpflichtete kann im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 8, Bgld BauG 1997 über die Grundabtretung geltend machen, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot vergleiche Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2004, Slg.Nr. 17.396). Die Behörde hätte sich in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Bgld BauG 1997 berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Verpflichteten näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X07

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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