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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §8 Abs3;Rechtssatz
Der Verpflichtete kann im Verwaltungsverfahren nach § 8 Bgld BauG 1997 über die Grundabtretung geltend machen, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2004, Slg.Nr. 17.396). Die Behörde hätte sich in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des § 8 Abs. 3 Bgld BauG 1997 berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Verpflichteten näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei.Der Verpflichtete kann im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 8, Bgld BauG 1997 über die Grundabtretung geltend machen, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot vergleiche Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2004, Slg.Nr. 17.396). Die Behörde hätte sich in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Bgld BauG 1997 berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Verpflichteten näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X07Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012