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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Bei den Beschlüssen des Gemeinderates (über die Veränderung der Verkehrsflächen und die Abtretungsverpflichtung des Beschwerdeführers) handelt es sich nicht um Beschlüsse, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in § 4 Abs. 5 des Bgld LStG 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des § 7 des Bgld LStG 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des § 8 Abs. 3 Bgld BauG 1997. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.Bei den Beschlüssen des Gemeinderates (über die Veränderung der Verkehrsflächen und die Abtretungsverpflichtung des Beschwerdeführers) handelt es sich nicht um Beschlüsse, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in Paragraph 4, Absatz 5, des Bgld LStG 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des Paragraph 7, des Bgld LStG 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des Paragraph 8, Absatz 3, Bgld BauG 1997. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Gehsteigherstellung BauRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X06Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012