RS Vwgh 2012/9/20 2010/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L85001 Straßen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BauG Bgld 1997 §8 Abs3;
BauRallg;
LStG Bgld 2005 §4 Abs5;
LStG Bgld 2005 §7;

Rechtssatz

Bei den Beschlüssen des Gemeinderates (über die Veränderung der Verkehrsflächen und die Abtretungsverpflichtung des Beschwerdeführers) handelt es sich nicht um Beschlüsse, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in § 4 Abs. 5 des Bgld LStG 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des § 7 des Bgld LStG 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des § 8 Abs. 3 Bgld BauG 1997. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.Bei den Beschlüssen des Gemeinderates (über die Veränderung der Verkehrsflächen und die Abtretungsverpflichtung des Beschwerdeführers) handelt es sich nicht um Beschlüsse, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in Paragraph 4, Absatz 5, des Bgld LStG 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des Paragraph 7, des Bgld LStG 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des Paragraph 8, Absatz 3, Bgld BauG 1997. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Gehsteigherstellung BauRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X06

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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