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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Eine Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld BauG 1997 ist nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß § 8 Abs. 2 Bgld BauG 1997 unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden.Eine Abtretungsverpflichtung gemäß Paragraph 8, Bgld BauG 1997 ist nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Bgld BauG 1997 unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X04Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012