RS Vwgh 2012/9/20 2010/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Bgld 1997 §8 Abs2;
BauG Bgld 1997 §8;
B-VG Art7 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Eine Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld BauG 1997 ist nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß § 8 Abs. 2 Bgld BauG 1997 unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden.Eine Abtretungsverpflichtung gemäß Paragraph 8, Bgld BauG 1997 ist nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Bgld BauG 1997 unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X04

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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