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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (auf Erteilung einer Baubewilligung) ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als eingeschlossen anzusehen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. Als Antragsteller iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG ist der Beschwerdeführer demnach zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung des als notwendig festgestellten Sachverständigengutachtens erwachsen sind.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (auf Erteilung einer Baubewilligung) ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als eingeschlossen anzusehen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. Als Antragsteller iSd Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG ist der Beschwerdeführer demnach zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung des als notwendig festgestellten Sachverständigengutachtens erwachsen sind.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060108.X02Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013