Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
§ 76 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller (oder ein anderer Beteiligter) die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich beantragt hat. § 76 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. kann sich daher nur mehr auf Barauslagen, für "von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen" beziehen, die nicht iSd § 76 Abs. 1 erster Satz leg. cit. auf Grund eines Antrages angeordnet wurden.Paragraph 76, Absatz eins und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller (oder ein anderer Beteiligter) die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich beantragt hat. Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. kann sich daher nur mehr auf Barauslagen, für "von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen" beziehen, die nicht iSd Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz leg. cit. auf Grund eines Antrages angeordnet wurden.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060108.X01Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013