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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das gemäß Art. I Abs. 2 lit. B Z. 27 EGVG (u.a.) von Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen, wie dem Ausschuss der Wiener Rechtsanwaltskammer, zu führende "behördliche Verfahren" ist von der Anwendung des AVG ausgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesem behördlichen Verfahren nicht beachtet werden müssen. Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht. Zu diesen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt (auch) die Pflicht zur Begründung von Bescheiden. Abgesehen davon sieht § 21 Abs. 1 der GO RAK Wien 2008 ausdrücklich vor, dass Bescheide mit einer Begründung zu versehen sind.Das gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, lit. B Ziffer 27, EGVG (u.a.) von Organen gesetzlicher beruflicher Vertretungen, wie dem Ausschuss der Wiener Rechtsanwaltskammer, zu führende "behördliche Verfahren" ist von der Anwendung des AVG ausgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch jene allgemeinen Grundsätze, die sich schon aus dem Wesen des Rechtsstaates ergeben, in diesem behördlichen Verfahren nicht beachtet werden müssen. Der Grundsatz, dass die Bestimmungen des AVG immer dann sinngemäß anzuwenden sind, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt zum Tragen, wenn es um allgemeine, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätze geht. Zu diesen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zählt (auch) die Pflicht zur Begründung von Bescheiden. Abgesehen davon sieht Paragraph 21, Absatz eins, der GO RAK Wien 2008 ausdrücklich vor, dass Bescheide mit einer Begründung zu versehen sind.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060105.X01Im RIS seit
18.10.2012Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018