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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Räumt man der Verwendung des Wortes "Bevölkerung" in § 14 Abs. 3 lit. f Z. 2 Bgld RPG 1969 eine konstitutive Bedeutung ein, was grundsätzlich zu geschehen hat, weil dem Gesetzgeber überflüssige Normierungen nicht unterstellt werden dürfen, dann ist zu beachten, dass die örtliche Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erfolgen hat (Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er das Wort "Bevölkerung" in § 14 Abs. 3 lit. f Z. 2 Bgld RPG 1969 verwendet hat, damit nicht die Gesamtbevölkerung oder eine überörtliche Bevölkerung gemeint hat, sondern die in der Gemeinde verkörperte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, dass Unterkünfte für Asylwerber und Verwaltungseinheiten, die nicht der in der Gemeinde verkörperten Bevölkerung dienen, im gemischten Baugebiet nicht zulässig sind.Räumt man der Verwendung des Wortes "Bevölkerung" in Paragraph 14, Absatz 3, Litera f, Ziffer 2, Bgld RPG 1969 eine konstitutive Bedeutung ein, was grundsätzlich zu geschehen hat, weil dem Gesetzgeber überflüssige Normierungen nicht unterstellt werden dürfen, dann ist zu beachten, dass die örtliche Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erfolgen hat (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er das Wort "Bevölkerung" in Paragraph 14, Absatz 3, Litera f, Ziffer 2, Bgld RPG 1969 verwendet hat, damit nicht die Gesamtbevölkerung oder eine überörtliche Bevölkerung gemeint hat, sondern die in der Gemeinde verkörperte. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, dass Unterkünfte für Asylwerber und Verwaltungseinheiten, die nicht der in der Gemeinde verkörperten Bevölkerung dienen, im gemischten Baugebiet nicht zulässig sind.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060037.X08Im RIS seit
25.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015