Index
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art10 Abs1 Z16;Beachte
Besprechung in: bbl 1/2013, S 11-20;Rechtssatz
Der Auffassung, die Flächenwidmung für ein Erstaufnahmezentrum für Asylwerber müsse "gemischtes Baugebiet" sein, da die anderen Widmungskategorien des Baulandes eine solche Erstaufnahmestelle nicht zuließen bzw. Geschäftsgebiete, in denen eine solche Verwendung möglich wäre, nur sehr eingeschränkt, nämlich in zentraler, innerörtlicher Lage gewidmet werden könnten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Abgesehen davon, dass es nicht schon verfassungswidrig erscheint, wenn lediglich eine Widmungskategorie eine Erstaufnahmestelle ermöglichte, findet eine solche generelle Einschränkung für die Widmung von Geschäftsgebieten im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage (vgl. dazu auch Wiederin, Erstaufnahmezentren, Flächenwidmung und bundesstaatliche Kompetenzverteilungm bbl 2010, S. 86).Der Auffassung, die Flächenwidmung für ein Erstaufnahmezentrum für Asylwerber müsse "gemischtes Baugebiet" sein, da die anderen Widmungskategorien des Baulandes eine solche Erstaufnahmestelle nicht zuließen bzw. Geschäftsgebiete, in denen eine solche Verwendung möglich wäre, nur sehr eingeschränkt, nämlich in zentraler, innerörtlicher Lage gewidmet werden könnten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Abgesehen davon, dass es nicht schon verfassungswidrig erscheint, wenn lediglich eine Widmungskategorie eine Erstaufnahmestelle ermöglichte, findet eine solche generelle Einschränkung für die Widmung von Geschäftsgebieten im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage vergleiche dazu auch Wiederin, Erstaufnahmezentren, Flächenwidmung und bundesstaatliche Kompetenzverteilungm bbl 2010, Sitzung 86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060037.X04Im RIS seit
25.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015