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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §18;Rechtssatz
Baurechtliche Aspekte (etwa betreffend die bauliche Ausgestaltung, bauliche Sicherheitsvorkehrungen etc.) sind von den hier in Frage kommenden Kompetenzen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 3 B-VG:Baurechtliche Aspekte (etwa betreffend die bauliche Ausgestaltung, bauliche Sicherheitsvorkehrungen etc.) sind von den hier in Frage kommenden Kompetenzen des Bundes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG:
"Asyl"; Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG: "Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter") nicht umfasst. Die Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerber bedarf daher nach dem Kumulationsprinzip einer Baubewilligung nach den dafür einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist eine hinreichende Widmung im Flächenwidmungsplan (vgl. dazu Wimmer, Raumplanungskompetenzen in Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern, bbl 2010, S. 57)."Asyl"; Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG: "Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter") nicht umfasst. Die Errichtung einer Erstaufnahmestelle für Asylwerber bedarf daher nach dem Kumulationsprinzip einer Baubewilligung nach den dafür einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist eine hinreichende Widmung im Flächenwidmungsplan vergleiche dazu Wimmer, Raumplanungskompetenzen in Angelegenheiten der Grundversorgung von Asylwerbern, bbl 2010, Sitzung 57).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060037.X02Im RIS seit
25.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015