RS Vwgh 2012/9/20 2009/07/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0017 E 10. Juni 1999 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des § 138 Abs 1 lit b WRG ist zu beachten, dass diese Bestimmung Sachverhalte erfasst, in denen entweder das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Betroffenen eine Beseitigung oder Sicherung des durch einen Gesetzesbruch geschaffenen Zustandes verlangt. Es würde der Intention des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn erst nach langwierigen Untersuchungen eine Entscheidung für eine der beiden AlternativenBei der Auslegung des Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG ist zu beachten, dass diese Bestimmung Sachverhalte erfasst, in denen entweder das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Betroffenen eine Beseitigung oder Sicherung des durch einen Gesetzesbruch geschaffenen Zustandes verlangt. Es würde der Intention des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn erst nach langwierigen Untersuchungen eine Entscheidung für eine der beiden Alternativen

- Beseitigungsauftrag oder Sicherungsauftrag - getroffen werden könnte. Auszugehen ist vielmehr davon, dass ein Sicherungsauftrag nur dann in Betracht kommt, wenn in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lit b WRG vorliegen (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0105, VwSlg 13980 A/1994).- Beseitigungsauftrag oder Sicherungsauftrag - getroffen werden könnte. Auszugehen ist vielmehr davon, dass ein Sicherungsauftrag nur dann in Betracht kommt, wenn in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz eins, Litera b, WRG vorliegen (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0105, VwSlg 13980 A/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070141.X08

Im RIS seit

25.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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