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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird ein wegen mangelnder Parteistellung zurückweisender Bescheid der Erstbehörde von einer Rechtsmittelbehörde aufgehoben, tritt eine Bindung der Erstbehörde nur insoweit ein, als diese die verfahrensgegenständlichen Anträge nicht neuerlich mangels Parteistellung zurückweisen darf (Hinweis B 29. September 2011, 2010/21/0429). (Hier: BH wies in erster Instanz Anträge des Bf auf Feststellung der Mitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft mangels Parteistellung zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Zurückweisungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass dem Bf Parteistellung zukomme. Durch diesen Bescheid konnte der Bf in keinen Rechten verletzt werden.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070026.X01Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012