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L85006 Straßen SteiermarkRechtssatz
Zwar ist es zutreffend, dass Kulturänderungen des herrschenden Gutes keine Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechtes erlauben. Die einmal für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf auch nicht durch weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden. Bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt sind, sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich. Die Ausübungsschranken folgen dabei aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist. Solange eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an der eigenmächtigen Erweiterung (Hinweis B des Obersten Gerichtshofes vom 19. Jänner 1999, 1 Ob 295/98h). Eine Mehrbelastung des dienenden bei Teilung des herrschenden Grundstückes muss allerdings hingenommen werden, wenn bei Bestellung der Dienstbarkeit an die durch die Teilung künftig entstehende Mehrbelastung gedacht war oder nach den Umständen gedacht werden musste (Hinweis B des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 1983, 1 Ob 555/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060092.X10Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012