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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0171 E 29. Jänner 2009 RS 2Stammrechtssatz
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 einem Mitbeteiligten nur mehr dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, einem Mitbeteiligten nur mehr dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070183.X04Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012