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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TierschutzG 2005 sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch - wie es in der Überschrift des § 37 legcit lautet - sofortigen Zwang. Ist der Eigentümer der abgenommenen Tiere aber nicht deren Halter kann er somit durch die Maßnahme nach § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 legcit - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein. Seine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG wäre daher vom UVS zurückzuweisen gewesen (Hinweis B 25. Februar 1983, 2971/80, VwSlg. 10984 A/1983; E 14. Dezember 1988, 85/03/0073).Die Abnahme eines Tieres nach Paragraph 37, TierschutzG 2005 sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch - wie es in der Überschrift des Paragraph 37, legcit lautet - sofortigen Zwang. Ist der Eigentümer der abgenommenen Tiere aber nicht deren Halter kann er somit durch die Maßnahme nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, legcit - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein. Seine Beschwerde nach Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG wäre daher vom UVS zurückzuweisen gewesen (Hinweis B 25. Februar 1983, 2971/80, VwSlg. 10984 A/1983; E 14. Dezember 1988, 85/03/0073).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020132.X01Im RIS seit
16.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012