RS Vwgh 2012/9/24 AW 2012/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin - unter anderem betreffend die Nutzwasserversorgung - erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Wasserbenutzungsanlage auch zur Nutzwasserversorgung nicht weiter betreiben darf, oder dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit an sie zurückverwiesenen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen an diesen Ausspruch gebunden wäre (vgl. dazu erneut den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004; vgl. ferner zur Gestaltung von subjektiven Rechten, etwa auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht, durch einen gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid und zur grundsätzlichen Vollzugsmöglichkeit eines solchen Bescheides, den hg. Beschluss vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Der angefochtene Bescheid ist somit grundsätzlich geeignet, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.Stattgebung - Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin - unter anderem betreffend die Nutzwasserversorgung - erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Wasserbenutzungsanlage auch zur Nutzwasserversorgung nicht weiter betreiben darf, oder dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit an sie zurückverwiesenen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen an diesen Ausspruch gebunden wäre vergleiche dazu erneut den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004; vergleiche ferner zur Gestaltung von subjektiven Rechten, etwa auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht, durch einen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erlassenen Bescheid und zur grundsätzlichen Vollzugsmöglichkeit eines solchen Bescheides, den hg. Beschluss vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Der angefochtene Bescheid ist somit grundsätzlich geeignet, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.

Schlagworte

Vollzug Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070042.A01

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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