RS Vwgh 2012/9/25 2012/17/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §957;
BWG 1993 §1 Abs1 Z5;
DepG §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0136 2012/17/0138 2012/17/0137

Rechtssatz

Der Tatbestand des Depotgeschäftes erfasst sowohl die Verwahrung als auch die Verwaltung (Karas/Träxler/Waldherr in Dellinger (Hrsg.), BWG, § 1 BWG Rn 49). Das Depotgeschäft war bereits im KWG (als Effekten- und Depotgeschäft) geregelt und wurde bei Erlassung des BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einerseits in Z 5 als Depotgeschäft übernommen, während andererseits die Anschaffung für andere als Handel auf fremde Rechnung in Z 7 erfasst ist (Laurer in Laurer/Borns/Strobl/Schütz/Schütz, BWG3, § 1 Rz 12). Beim Depotgeschäft stehen sich auf der Grundlage eines Depotvertrages der Verwahrer und der Hinterleger rechtsgeschäftlich gegenüber (Karas/Träxler/Waldherr, a.a.O., § 1 BWG Rn 50). Ein Verwahrungsvertrag (§ 957 ABGB) setzt, abgesehen von der unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 8 Abs. 1 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011, voraus, dass die zu verwahrende Sache eine für den Verwahrer "fremde" Sache ist (Laurer, a.a.O., § 1 Rz 12).Der Tatbestand des Depotgeschäftes erfasst sowohl die Verwahrung als auch die Verwaltung (Karas/Träxler/Waldherr in Dellinger (Hrsg.), BWG, Paragraph eins, BWG Rn 49). Das Depotgeschäft war bereits im KWG (als Effekten- und Depotgeschäft) geregelt und wurde bei Erlassung des BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, einerseits in Ziffer 5, als Depotgeschäft übernommen, während andererseits die Anschaffung für andere als Handel auf fremde Rechnung in Ziffer 7, erfasst ist (Laurer in Laurer/Borns/Strobl/Schütz/Schütz, BWG3, Paragraph eins, Rz 12). Beim Depotgeschäft stehen sich auf der Grundlage eines Depotvertrages der Verwahrer und der Hinterleger rechtsgeschäftlich gegenüber (Karas/Träxler/Waldherr, a.a.O., Paragraph eins, BWG Rn 50). Ein Verwahrungsvertrag (Paragraph 957, ABGB) setzt, abgesehen von der unregelmäßigen Verwahrung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, voraus, dass die zu verwahrende Sache eine für den Verwahrer "fremde" Sache ist (Laurer, a.a.O., Paragraph eins, Rz 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170135.X01

Im RIS seit

17.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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