Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2009, Zl. 2006/17/0118, und vom 20. Juni 2012, Zlen. 2010/17/0144 bis 0157) ist - grundsätzlich - die Begriffsbildung des Umsatzsteuerrechtes für die Anwendung des Energieabgabenvergütungsgesetzes heranzuziehen. Es ist im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis in § 1 EAVG auf Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu Grunde zu legen, dass deren Berechnung auch für die Bemessung der Energieabgabenvergütung ausschlaggebend ist. Demnach ist wegen des der Berechnung des Umsatzes zu Grunde zu legenden umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriffs auch bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung (des Nettoproduktionswertes) nach der Anordnung des § 4 Abs. 10 UStG die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2009, Zl. 2006/17/0118, und vom 20. Juni 2012, Zlen. 2010/17/0144 bis 0157) ist - grundsätzlich - die Begriffsbildung des Umsatzsteuerrechtes für die Anwendung des Energieabgabenvergütungsgesetzes heranzuziehen. Es ist im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis in Paragraph eins, EAVG auf Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu Grunde zu legen, dass deren Berechnung auch für die Bemessung der Energieabgabenvergütung ausschlaggebend ist. Demnach ist wegen des der Berechnung des Umsatzes zu Grunde zu legenden umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriffs auch bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung (des Nettoproduktionswertes) nach der Anordnung des Paragraph 4, Absatz 10, UStG die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170056.X01Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017