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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Rechtssatz
Eine Interessenabwägung ist in § 113 Abs. 5 GewO 1994 nicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind (Hinweis Erkenntnisse vom 5. November 2010, 2010/04/0056 und vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0144). Angesichts des Umstandes, dass sich die überwiegende Anzahl der Vorfälle (57 im Vergleich zu 19) nach 02.00 Uhr ereignete und weiters die für den ersten Beobachtungszeitraum festgestellten Vorfälle alle in der Zeit zwischen 02.00 und 08.00 Uhr stattgefunden haben, ist die vorgeschriebene frühere Sperrstunde (mit 02.00 Uhr) und spätere Aufsperrstunde (mit 08.00 Uhr) nicht als unverhältnismäßig anzusehen.Eine Interessenabwägung ist in Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 nicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind (Hinweis Erkenntnisse vom 5. November 2010, 2010/04/0056 und vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0144). Angesichts des Umstandes, dass sich die überwiegende Anzahl der Vorfälle (57 im Vergleich zu 19) nach 02.00 Uhr ereignete und weiters die für den ersten Beobachtungszeitraum festgestellten Vorfälle alle in der Zeit zwischen 02.00 und 08.00 Uhr stattgefunden haben, ist die vorgeschriebene frühere Sperrstunde (mit 02.00 Uhr) und spätere Aufsperrstunde (mit 08.00 Uhr) nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040114.X03Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012