RS Vwgh 2012/9/25 2012/04/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Eine Interessenabwägung ist in § 113 Abs. 5 GewO 1994 nicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind (Hinweis Erkenntnisse vom 5. November 2010, 2010/04/0056 und vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0144). Angesichts des Umstandes, dass sich die überwiegende Anzahl der Vorfälle (57 im Vergleich zu 19) nach 02.00 Uhr ereignete und weiters die für den ersten Beobachtungszeitraum festgestellten Vorfälle alle in der Zeit zwischen 02.00 und 08.00 Uhr stattgefunden haben, ist die vorgeschriebene frühere Sperrstunde (mit 02.00 Uhr) und spätere Aufsperrstunde (mit 08.00 Uhr) nicht als unverhältnismäßig anzusehen.Eine Interessenabwägung ist in Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 nicht normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die getroffenen Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind (Hinweis Erkenntnisse vom 5. November 2010, 2010/04/0056 und vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0144). Angesichts des Umstandes, dass sich die überwiegende Anzahl der Vorfälle (57 im Vergleich zu 19) nach 02.00 Uhr ereignete und weiters die für den ersten Beobachtungszeitraum festgestellten Vorfälle alle in der Zeit zwischen 02.00 und 08.00 Uhr stattgefunden haben, ist die vorgeschriebene frühere Sperrstunde (mit 02.00 Uhr) und spätere Aufsperrstunde (mit 08.00 Uhr) nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040114.X03

Im RIS seit

30.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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