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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 reichen sicherheitspolizeiliche Bedenken für die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde und einer früheren Sperrstunde aus. Dabei ist allein entscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können, wobei die Bedenken nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssen (Hinweis E vom 5. November 2010, 2010/04/0056).Nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 reichen sicherheitspolizeiliche Bedenken für die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde und einer früheren Sperrstunde aus. Dabei ist allein entscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können, wobei die Bedenken nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssen (Hinweis E vom 5. November 2010, 2010/04/0056).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040114.X02Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012