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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Nach § 179 Abs. 2 MinroG 1999 besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG 1999 ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG 1999 Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu (vgl. das E vom 21. November 2001, 99/04/0219, und auch vom 11. Oktober 2007, 2005/04/0223, jeweils mwN; vgl. auch die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 18. Juni 2012 B 585/10-6 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Diese Rechtsprechung ist auf die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 179 Abs. 5 MinroG 1999 zu übertragen. Daher kommt der Bfin auch als Eigentümerin von "fremden Sachen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG 1999 Parteistellung nicht zu.Nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu vergleiche das E vom 21. November 2001, 99/04/0219, und auch vom 11. Oktober 2007, 2005/04/0223, jeweils mwN; vergleiche auch die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 18. Juni 2012 B 585/10-6 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Diese Rechtsprechung ist auf die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 179, Absatz 5, MinroG 1999 zu übertragen. Daher kommt der Bfin auch als Eigentümerin von "fremden Sachen" im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 Parteistellung nicht zu.
Schlagworte
Bergrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040083.X01Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012