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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Da die Vermietung eines Internetterminals samt integrierter Internet-Spielesoftware weder als reglementiertes Gewerbe in § 94 GewO 1994 noch als Teilgewerbe in § 31 GewO 1994 ausdrücklich angeführt ist, stellt sie nach § 5 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 ein freies Gewerbe dar.Da die Vermietung eines Internetterminals samt integrierter Internet-Spielesoftware weder als reglementiertes Gewerbe in Paragraph 94, GewO 1994 noch als Teilgewerbe in Paragraph 31, GewO 1994 ausdrücklich angeführt ist, stellt sie nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 ein freies Gewerbe dar.
Die GewO 1994 normiert gerade kein geschlossenes System gewerblicher Berufstätigkeiten, weshalb sie auch keine taxative Liste der freien Gewerbe vorsieht, zumal die Entstehung neuer Gewerbe rechtlich ohne Weiteres zulässig sein und diese Entwicklungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden soll. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlichte "Liste der freien Unternehmenstätigkeiten" erhebt daher gerade keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040067.X01Im RIS seit
02.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015