RS Vwgh 2012/9/25 2011/17/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0204 E 15. November 2012 2012/17/0203 E 15. November 2012

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen bisherigen Erkenntnissen zur Qualifikation von Hunderennwettapparaten (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, vom 17. Februar 2010, Zlen. 2009/17/0237 und 2010/17/0006) von der (in der einschlägigen Literatur und Judikatur als herrschend zu bezeichnenden) Auffassung ausgegangen, dass zwar nicht alle Wetten vom Glücksspielbegriff des § 1 GSpG erfasst werden, dass aber das GSpG nicht - wie zT in der Literatur vertreten wird - auf den Spielbegriff des ABGB abstelle (vgl. auch das Erkenntnis 25. September 2012, Zl. 2011/17/0299).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen bisherigen Erkenntnissen zur Qualifikation von Hunderennwettapparaten vergleiche die Erkenntnisse vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, vom 17. Februar 2010, Zlen. 2009/17/0237 und 2010/17/0006) von der (in der einschlägigen Literatur und Judikatur als herrschend zu bezeichnenden) Auffassung ausgegangen, dass zwar nicht alle Wetten vom Glücksspielbegriff des Paragraph eins, GSpG erfasst werden, dass aber das GSpG nicht - wie zT in der Literatur vertreten wird - auf den Spielbegriff des ABGB abstelle vergleiche auch das Erkenntnis 25. September 2012, Zl. 2011/17/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011170296.X01

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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