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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Der Abgabentatbestand ist erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Anzahl der zu errichtenden bzw. der fehlenden Stellplätze verwirklicht (zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung etwa das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, Zl. 2009/17/0264).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170172.X01Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012