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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/05/0030 E 25. September 2012 2011/05/0024 E 25. September 2012 2011/05/0025 E 25. September 2012 2011/05/0026 E 25. September 2012 2011/05/0028 E 25. September 2012 2011/05/0027 E 25. September 2012 2011/05/0029 E 25. September 2012Rechtssatz
Dass die Leistungsfrist (für den Abbruch des Hauses) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen - aufsichtsbehördlichen - Bescheides bereits abgelaufen war, bewirkt nicht dessen Rechtswidrigkeit, weil der zu erfüllende Entfernungsauftrag im Falle der Nichtbefolgung auch nach dem letzten Tag dieser Frist rechtswirksam bleibt, sofern der diesbezügliche Bescheid in der Folge nicht behoben wird, sodass nach Ablauf dieser Frist nicht etwa von einer Unmöglichkeit der Leistung und sohin von einer Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG die Rede sein kann (Hinweis E vom 20. Dezember 1994, 94/05/0162).Dass die Leistungsfrist (für den Abbruch des Hauses) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen - aufsichtsbehördlichen - Bescheides bereits abgelaufen war, bewirkt nicht dessen Rechtswidrigkeit, weil der zu erfüllende Entfernungsauftrag im Falle der Nichtbefolgung auch nach dem letzten Tag dieser Frist rechtswirksam bleibt, sofern der diesbezügliche Bescheid in der Folge nicht behoben wird, sodass nach Ablauf dieser Frist nicht etwa von einer Unmöglichkeit der Leistung und sohin von einer Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG die Rede sein kann (Hinweis E vom 20. Dezember 1994, 94/05/0162).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050023.X06Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014