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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §59 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/05/0030 E 25. September 2012 2011/05/0024 E 25. September 2012 2011/05/0025 E 25. September 2012 2011/05/0026 E 25. September 2012 2011/05/0028 E 25. September 2012 2011/05/0027 E 25. September 2012 2011/05/0029 E 25. September 2012Rechtssatz
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gemeindeaufsichtsbehörde eine neue Leistungsfrist für den Abbruch des Hauses festsetzen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 4 NÖ GdO 1973 den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen hat. Zu einer Abänderung des Bescheides (hier: Leistungsfrist) ist sie nicht befugt (Hinweis E vom 14. September 1995, 92/06/0076).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gemeindeaufsichtsbehörde eine neue Leistungsfrist für den Abbruch des Hauses festsetzen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GdO 1973 den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen hat. Zu einer Abänderung des Bescheides (hier: Leistungsfrist) ist sie nicht befugt (Hinweis E vom 14. September 1995, 92/06/0076).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050023.X04Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014