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E1ENorm
12010E018 AEUV Art18;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2012/0003 4. September 2014 * EuGH-Zahl: C-474/12 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62012CJ0474 B 4. September 2014 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2014/04/0002 E 24. November 2014Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18, 45 und 49 in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedstaats wie jener im Ausgangsverfahren anzuwendenden Regelung entgegen, wonach die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter von gewerbetreibenden Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen und die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR nicht ausreicht?Steht das Unionsrecht, insbesondere die Artikel 18, 45 und 49 in Verbindung mit Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedstaats wie jener im Ausgangsverfahren anzuwendenden Regelung entgegen, wonach die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter von gewerbetreibenden Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen und die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR nicht ausreicht?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040044.X01Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017