RS Vwgh 2012/9/25 2010/17/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
beobachten
merken

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Bezeichnung als "Lastschriftanzeige/Bescheid" lässt nicht eindeutig erkennen, ob ein Bescheid vorliegen soll oder nicht. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 92 E 41). Die Angabe "Lastschriftanzeige/Bescheid" ist somit widersprüchlich und liefert keinen Anhaltspunkt für die Rechtsform der Erledigung.Die Bezeichnung als "Lastschriftanzeige/Bescheid" lässt nicht eindeutig erkennen, ob ein Bescheid vorliegen soll oder nicht. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 92, E 41). Die Angabe "Lastschriftanzeige/Bescheid" ist somit widersprüchlich und liefert keinen Anhaltspunkt für die Rechtsform der Erledigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170114.X02

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten