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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §16 Abs2;Rechtssatz
Dass die ZugangsvoraussetzungsV Elektrotechnik 2003 wie übrigens auch § 18 Abs. 2 Z. 9 iVm Abs. 3 GewO 1994 - für eine Tätigkeit in leitender Stellung die Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens und somit eine abteilungsweise Gliederung des Unternehmens voraussetzt, kann im Hinblick auf die bereits in § 16 Abs. 2 GewO 1994 angeführte Funktion des Befähigungsnachweises nicht als unsachlich angesehen werden, zumal es auch weitere Möglichkeiten gibt, den geforderten Befähigungsnachweis zu erbringen.Dass die ZugangsvoraussetzungsV Elektrotechnik 2003 wie übrigens auch Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994 - für eine Tätigkeit in leitender Stellung die Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens und somit eine abteilungsweise Gliederung des Unternehmens voraussetzt, kann im Hinblick auf die bereits in Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 angeführte Funktion des Befähigungsnachweises nicht als unsachlich angesehen werden, zumal es auch weitere Möglichkeiten gibt, den geforderten Befähigungsnachweis zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040114.X02Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012