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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §18 Abs1;Rechtssatz
Eine Feststellung der individuellen Befähigung kommt nur dann in Betracht, wenn "der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden" kann (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2004/04/0188). Die solcherart angeführte Erbringung des nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises hat aber im Rahmen der Gewerbeanmeldung zu erfolgen (vgl. § 339 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994). Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, darunter auch der entsprechende Befähigungsnachweis, vorliegen. Bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994 ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (Hinweis E vom 20. Mai 2010, 2009/04/0210, mwN). Eine von der Gewerbeanmeldung losgelöste Feststellung des Vorliegens eines Befähigungsnachweises nach § 18 GewO 1994 kennt das Gesetz dagegen nicht.Eine Feststellung der individuellen Befähigung kommt nur dann in Betracht, wenn "der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden" kann (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2004/04/0188). Die solcherart angeführte Erbringung des nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises hat aber im Rahmen der Gewerbeanmeldung zu erfolgen vergleiche Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994). Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, darunter auch der entsprechende Befähigungsnachweis, vorliegen. Bei der Feststellung gemäß Paragraph 340, GewO 1994 ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (Hinweis E vom 20. Mai 2010, 2009/04/0210, mwN). Eine von der Gewerbeanmeldung losgelöste Feststellung des Vorliegens eines Befähigungsnachweises nach Paragraph 18, GewO 1994 kennt das Gesetz dagegen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040114.X01Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012