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E3L E05100000Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen AnhVII Z1 litc;Rechtssatz
Eine Bescheinigung nach Anhang VII Z. 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG kann in den in Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fällen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Die Richtlinie 2005/36/EG legt damit dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang VII Z. 1 lit. c der Richtlinie durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie 2005/36/EG nicht vor.Eine Bescheinigung nach Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG kann in den in Artikel 16, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fällen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Die Richtlinie 2005/36/EG legt damit dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie 2005/36/EG nicht vor.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040020.X01Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012