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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276;Rechtssatz
Der Ansicht, bei Aufhebung einer falschen Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 Abs. 1 BAO müsse zwingend eine neue Berufungsvorentscheidung erlassen werden, weil § 299 Abs. 2 BAO dies vorsehe, ist nicht zu folgen.Der Ansicht, bei Aufhebung einer falschen Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO müsse zwingend eine neue Berufungsvorentscheidung erlassen werden, weil Paragraph 299, Absatz 2, BAO dies vorsehe, ist nicht zu folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130213.X01Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012