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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Ein "Arbeitszimmer" liegt auch dann vor, wenn es ausschließlich als solches genutzt wird, und für die Ansicht, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sei nur dann anzuwenden, wenn kein Nachweis einer solchen ausschließlichen Nutzung erbracht werde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.Ein "Arbeitszimmer" liegt auch dann vor, wenn es ausschließlich als solches genutzt wird, und für die Ansicht, die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 sei nur dann anzuwenden, wenn kein Nachweis einer solchen ausschließlichen Nutzung erbracht werde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130233.X01Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012