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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Behörde meint, sie könne die der gegenständlichen Widerrufsentscheidung zu Grunde liegende Kostenschätzung der Auftraggeberin nicht nachkontrollieren, ist ihr zu entgegnen, dass es gemäß § 39 Abs. 2 AVG sehr wohl zu den Aufgaben der Behörde zählt, den maßgebenden Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Entgegen ihrer Rechtsauffassung hätte die Behörde daher die im Vergabekontrollverfahren strittige Frage, ob die Kostenschätzung der Auftraggeberin im vorliegenden Fall eine taugliche Vergleichsgrundlage für die Annahme einer wesentlichen Überhöhung der Angebotspreise darstellt und ob eine solche Überhöhung vorlag, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen beurteilen müssen (vgl. die zur vertieften Angebotsprüfung ergangenen Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082, und vom 22. Juni 2011, 2007/04/0076, wonach die Vergabekontrollbehörde die Preisangemessenheit in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln hat).Soweit die Behörde meint, sie könne die der gegenständlichen Widerrufsentscheidung zu Grunde liegende Kostenschätzung der Auftraggeberin nicht nachkontrollieren, ist ihr zu entgegnen, dass es gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG sehr wohl zu den Aufgaben der Behörde zählt, den maßgebenden Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Entgegen ihrer Rechtsauffassung hätte die Behörde daher die im Vergabekontrollverfahren strittige Frage, ob die Kostenschätzung der Auftraggeberin im vorliegenden Fall eine taugliche Vergleichsgrundlage für die Annahme einer wesentlichen Überhöhung der Angebotspreise darstellt und ob eine solche Überhöhung vorlag, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen beurteilen müssen vergleiche die zur vertieften Angebotsprüfung ergangenen Erkenntnisse vom 25. Jänner 2011, 2008/04/0082, und vom 22. Juni 2011, 2007/04/0076, wonach die Vergabekontrollbehörde die Preisangemessenheit in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln hat).
Schlagworte
Sachverhaltsermittlung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040054.X04Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012